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Weitere Mail-Anbieter betroffen

Freitag, Oktober 9th, 2009

Die Hacker-Angriffe auf Zugangsdaten zu persönlichen E-Mail-Konten weiten sich aus. Zwei weitere große Mail-Anbieter mussten eingestehen, dass ihre Postfächer geknackt wurden.

Nach dem Anbieter Hotmail gaben am Dienstag auch die Mitbewerber Yahoo und Google bekannt, dass Passwörter von Privatkonten im Internet veröffentlicht worden seien. Die betroffenen Nutzer müssten die Passwörter für ihre E-Mail-Konten ändern, um den unbefugten Zugriff zu verhindern, teilten die Unternehmen mit.

Am Vortag hatte der zum Microsoft-Konzern gehörende Anbieter Hotmail mehr als 10 000 Konten sperren müssen, nachdem Hacker die Passwörter geknackt haben. Wie viele E-Mail-Konten bei Yahoo und bei Googles E-Mail-Sparte Gmail betroffen waren, war zunächst unklar. Ein Vertreter von Gmail sprach von einer „kleinen Zahl“, bei Yahoo war von eine „begrenzten Anzahl“ die Rede.

Branchenweites Problem

Hotmail, Yahoo und Gmail erklärten übereinstimmend, dass die Zugriffe auf die persönlichen Daten nicht durch Lücken in den Sicherheitsprogrammen, sondern durch so genanntes Phishing zustande gekommen seien. Dabei werden Nutzer etwa mit betrügerischen E-Mails zur Preisgabe geheimer Daten gebracht. Die Unternehmen riefen die Nutzer zu Vorsicht auf
und rieten, regelmäßig die Passwörter für die E-Mail-Konten zu ändern.

Ein Microsoft-Sprecher betonte, dass es sich nicht um eine Sicherheitslücke bei Microsoft gehandelt habe, sondern um ein „branchenweites Problem“.

Microsoft appellierte an die Kunden, mindestens alle 90 Tage ihre Passwörter zu ändern. Sie sollten dabei zum Beispiel aus den Anfangsbuchstaben der Wörter eines Satzes unübliche Buchstabenkombinationen bilden oder Sonderzeichen und Zahlen einfließen lassen. Zum Schutz vor Phishing sollten Nutzer außerdem unbedingt eine aktuelle Virenschutz-Software verwenden, um sich der «Trojaner» zu erwehren. Kunden sollten bei E-Mails außerdem sehr vorsichtig mit unbekannten Anhängen oder Internet-Links sein.

Moderne Kommunikation: Urteile rund ums Internet

Samstag, Juni 14th, 2008

Internet-Nutzer müssen es nicht dulden, Werbung per e-Mail geschickt zu bekommen., da durch die Identifizierung der eMail Kosten entstehen. LG Berlin 16O301/98

Wird im Internet für bestimmte Waren geworben, die direkt bestellt werden können, braucht der Händler sie nicht in seinen Filialen vorrätig zu haben. OLG Frankfurt/M. 6W58/98

Ein privater Anbieter darf nicht die Adresse einer Stadt wie zum Beispiel ”heidelberg.de” nutzen. LG Mannheim 1O60/96

INTERNET-ADRESSEN haben keine Namensfunktion im Sinne des BGB. Eine Eintragung ”kerpen.de” für jemanden mit dem Namen Kerpen kann von der Stadt Kerpen nicht verhindert werden. LG Köln 3O477/96

(Quelle: Bella  Ausgabe 37 v. 10.09.1998)

E-Mails praktisch ohne Beweiswert

Samstag, Juni 14th, 2008

E-Mails gewinnen im geschäftlichen Alltag zunehmend an Bedeutung und zugleich wird diese Art der schriftlichen Nachrichtenübermittlung auch in rechtlich relevanten Bereichen immer wichtiger. Es werden per E-Mail Verträge geschlossen oder gekündigt, Absprachen getroffen, Vereinbarungen eingegangen, Forderungen angemahnt oder Kündigungen ausgesprochen. Kommt es dann bei Streitigkeiten jedoch zu juristischen Auseinandersetzungen, finden E-Mails vor den Augen der Richter keine Gnade und besitzen als Beweismittel so gut wie keine Relevanz.

So bequem und kostengünstig die Nutzung von E-Mail auch sein mag, aus rechtlicher Sicht gibt es einen ganz erheblichen Nachteil: E-Mails besitzen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen so gut wie keine Beweiskraft. Und hieran kann man auch nichts ändern, wenn man zwecks vorsorglicher ”Beweissicherung” E-Mails ausdruckt und dabei mit Datum versieht.

Der Grund für die zurückhaltende Beurteilung von E-Mails liegt darin, dass sich die elektronischen Nachrichten sehr einfach fälschen lassen. Dies betrifft sowohl den Inhalt der E-Mail als auch die Absenderangaben. Zudem kann der Absender einer E-Mail noch nicht einmal schlüssig nachweisen, dass seine Nachricht beim Adressaten überhaupt angekommen und ebenso wenig kann im Streitfall ein Adressat beweisen, dass eine an ihn abgeschickte Nachricht nicht angekommen ist.

Sendeprotokolle des E-Mail-Programms bzw. E-Mail-Servers können zwar im ersteren Fall ein Indiz dafür sein, dass eine E-Mail erfolgreich übermittelt bzw. empfangen wurde, allerdings haben erst wenige Gerichte sich bei der Beurteilung eines solchen Sachverhalts eindeutig darauf festgelegt, E-Mails mit einem Sendeprotokoll, aus dem der Zeitpunkt des Versandes sowie die erfolgte Zustellung hervorgehen, als ein solches Indiz anzuerkennen.

Doch selbst wenn sich Versand bzw. Empfang einer E-Mail nachweisen lassen, sagt dies noch nichts über die weitere rechtliche Aussagekraft aus. Zum einen besteht immer noch die Möglichkeit, dass etwa die Absenderangaben gefälscht sind, zum anderen kann auch der Inhalt manipuliert worden sein. Normale E-Mails können daher niemals die Beweiskraft einer Urkunde besitzen, sondern können als so genanntes Augenscheinsobjekt immer nur im Einzelfall vom jeweiligen Richter beurteilt werden.

Praxis-Tipp:

Bei wichtigen geschäftlichen Absprachen oder Verträgen sollten Sie sich niemals auf E-Mails als alleinige schriftliche Grundlage verlassen. Eine Änderung der Situation wird es erst dann geben, wenn sich Verfahren zur digitalen Signatur von E-Mails durchgesetzt haben, die den Anforderungen des Signaturgesetzes entsprechen und die dann auch E-Mails in den Status einer rechtverbindlichen Urkunde erhebt.

Mehr zum Thema ”Elektronische Signatur” erfahren Sie z. B. auf den entsprechenden Seiten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (http://www.bsi.de/esig/index.htm).